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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6;Rechtssatz
Kollektivverträge sind nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung (vgl nur zB Cerny, Arbeitsverfassungsgesetz8, Anm 2 zu § 2) wie Gesetze (also unter Anwendung der §§ 6 und 7 ABGB) auszulegen. Auf die Absichten der Kollektivvertragsparteien kommt es daher nur insoweit an, als diese im Wortlaut des Kollektivvertrages ihren Niederschlag gefunden haben und die Regelung selbst zulässig ist.
Schlagworte
KollektivvertragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990080028.X03Im RIS seit
11.07.2001