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L71062 Marktordnungen KärntenNorm
GewO 1973 §368 Z16;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 18 Abs 1 der Marktordnung der Stadt Villach weist im Vergleich zur Bestimmung des § 30 Z 1 dieser Verordnung ein anderes Tatbestandsmerkmal auf (Verstellen von nicht zugewiesenen Marktflächen). Aus der Gegenüberstellung dieser beiden Bestimmungen ergibt sich, daß es sich bei den beiden zitierten Bestimmungen um zwei verschiedene Tatbestände handelt. Dies bedeutet in Ansehung der Bestimmungen des § 31 Abs 1 und § 32 Abs 2 VStG, daß die Verfolgungshandlung klar zum Ausdruck bringen muß, welcher der beiden Tatbestände zur Last gelegt wird.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040266.X04Im RIS seit
11.07.2001