RS Vwgh 1990/6/19 89/04/0266

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Veröffentlicht am 19.06.1990
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Index

L71062 Marktordnungen Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §368 Z16;
MO Villach 1979 §18 Abs1;
MO Villach 1979 §30 Z1;
VStG §32 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 18 Abs 1 der Marktordnung der Stadt Villach weist im Vergleich zur Bestimmung des § 30 Z 1 dieser Verordnung ein anderes Tatbestandsmerkmal auf (Verstellen von nicht zugewiesenen Marktflächen). Aus der Gegenüberstellung dieser beiden Bestimmungen ergibt sich, daß es sich bei den beiden zitierten Bestimmungen um zwei verschiedene Tatbestände handelt. Dies bedeutet in Ansehung der Bestimmungen des § 31 Abs 1 und § 32 Abs 2 VStG, daß die Verfolgungshandlung klar zum Ausdruck bringen muß, welcher der beiden Tatbestände zur Last gelegt wird.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040266.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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