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26/02 Markenschutz MusterschutzNorm
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z2;Rechtssatz
Die Beantwortung der Frage, ob eine Bezeichnung als Beschaffenheitsangabe zu verstehen ist, richtet sich nach der Auffassung der Abnehmer, also gewöhnlich nach der des Publikums. Deshalb braucht eine Beschaffenheitsangabe kein Wort der Umgangssprache zu sein. Auch ein von einem Hersteller oder Händler neu geprägtes Wort, das in sprachüblicher Weise gebildet ist und im allgemeinen Verkehr ohne weiteres als Hinweis auf die Beschaffenheit der Ware verstanden wird, ist nicht eintragungsfähig (vgl. hiezu Baumbach-Hefermehl, Warenzeichenrecht, 12 Auflage, S 342, wonach es insbesondere auch in der modernen Werbung keine Besonderheit ist, zur Beschreibung neu auf den Markt gebrachter Waren neu geprägte warenbeschreibende Wörter zu wählen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040258.X01Im RIS seit
11.06.2001