RS Vwgh 1990/6/19 90/08/0084

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Veröffentlicht am 19.06.1990
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;

Rechtssatz

Zumutbarkeit der Beschäftigung ist während der Behaltefrist stets gegeben, da es ausgeschlossen ist, daß die Beschäftigung im soeben erlernten Beruf die künftige Verwendung in diesem Beruf nachteilig beeinflussen könnte. Die Bestimmungen des § 9 Abs 2 AlVG zeigen aber insbesondere auch, daß die Absicht, den soeben erlernten Beruf nicht auszuüben, sondern die Umschulung zu einem anderen Beruf anzustreben, für sich allein genommen, niemals die Unzumutbarkeit der Gebrauchnahme von der vorhandenen Möglichkeit der Weiterbeschäftigung während der Behaltefrist zu bewirken vermag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990080084.X04

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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