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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §9 Abs1;Rechtssatz
Zumutbarkeit der Beschäftigung ist während der Behaltefrist stets gegeben, da es ausgeschlossen ist, daß die Beschäftigung im soeben erlernten Beruf die künftige Verwendung in diesem Beruf nachteilig beeinflussen könnte. Die Bestimmungen des § 9 Abs 2 AlVG zeigen aber insbesondere auch, daß die Absicht, den soeben erlernten Beruf nicht auszuüben, sondern die Umschulung zu einem anderen Beruf anzustreben, für sich allein genommen, niemals die Unzumutbarkeit der Gebrauchnahme von der vorhandenen Möglichkeit der Weiterbeschäftigung während der Behaltefrist zu bewirken vermag.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990080084.X04Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
10.10.2010