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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die Bezugnahme auf eine zukünftige wasserwirtschaftliche Entwicklung in der Begründung des Bescheides, mit dem eine Bewilligung nach § 21 Abs 2 WRG für die Dauer von 30 Jahren erteilt wurde, ist als viel zu unbestimmt anzusehen, um nachvollziehbar und damit in einer sowohl die Rechtsverfolgungsmöglichkeit des Bewilligungswerbers nicht beeinträchtigenden als auch die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öff Rechts ermöglichenden Weise darzulegen, weshalb im konkreten Fall die nach § 21 Abs 2 WRG für Wasserkraftanlagen mit höchstens 90 Jahren zu begrenzende Bewilligungsdauer auf die zu Beginn genannte Frist beschränkt worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989070174.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010