RS Vwgh 1990/6/19 90/04/0016

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Veröffentlicht am 19.06.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §24;
VStG §44a litb;

Rechtssatz

Die bel Beh bestätigte mit dem angefochtenen Bescheid das erstbehördliche Straferkenntnis mit der Maßgabe, daß die sprachliche Umschreibung der herangezogenen Übertretungsnorm neu gefaßt wurde. Eine derartige Änderung des erstbehördlichen Straferkenntnisses liegt im Rahmen der der Berufungsbehörde gem §66 Abs 4 AVG eingeräumten Entscheidungsbefugnis.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040016.X01

Im RIS seit

19.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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