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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die bel Beh bestätigte mit dem angefochtenen Bescheid das erstbehördliche Straferkenntnis mit der Maßgabe, daß die sprachliche Umschreibung der herangezogenen Übertretungsnorm neu gefaßt wurde. Eine derartige Änderung des erstbehördlichen Straferkenntnisses liegt im Rahmen der der Berufungsbehörde gem §66 Abs 4 AVG eingeräumten Entscheidungsbefugnis.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040016.X01Im RIS seit
19.06.1990