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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a lita;Rechtssatz
Der bloß allgemein gehaltene Beschwerdeeinwand, es hätte " die Tatzeit, von wann bis wann das deliktische Verhalten am 9.6.1988 gesetzt wurde, eingegrenzt " werden müssen, ist nicht geeignet, eine Verletzung des Konkretisierungsgebotes des § 44 a lit a VStG aufzuzeigen (Hinweis E VS 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985)
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040270.X04Im RIS seit
12.02.2001Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009