RS Vwgh 1990/6/19 89/04/0270

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Veröffentlicht am 19.06.1990
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Der bloß allgemein gehaltene Beschwerdeeinwand, es hätte " die Tatzeit, von wann bis wann das deliktische Verhalten am 9.6.1988 gesetzt wurde, eingegrenzt " werden müssen, ist nicht geeignet, eine Verletzung des Konkretisierungsgebotes des § 44 a lit a VStG aufzuzeigen (Hinweis E VS 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985)

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040270.X04

Im RIS seit

12.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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