RS VwGH Erkenntnis 1990/06/19 88/08/0097

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Veröffentlicht am 19.06.1990
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Rechtssatz

Trotz der Beachtlichkeit der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses in Grenzfällen (Hinweis E 23.5.1963, 150/63) können auch Personen, die nur tageweise Beschäftigungen ausüben (sofern dadurch nicht ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis während eines größeren Zeitraumes begründet wird), jedenfalls in den tatsächlichen Beschäftigungszeiten in versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, wenn nach dem Gesamtbild der jeweils konkret zu beurteilenden tageweisen Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet und nicht nur beschränkt ist (Hinweis E 13.9.1972, Zl 2376/71)

Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Einzelne Berufe und Tätigkeiten Diverses Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit
Im RIS seit
14.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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