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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §833;Rechtssatz
Gemäß § 833 ABGB kommt der Besitz und die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache allen Teilhabern (hier Wohnungseigentümern) insgesamt zu (wenngleich in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung, wozu auch die Bestellung eines Hausbesorgers gehöre, die Mehrheit der nach dem Verhältnis der Anteile gezählten Stimmen entscheidet), jedoch hat ein Miteigentümer mit einem Anteil von 3 Prozent keinen bestimmenden Einfluß auf die Verwaltung, weshalb er als Hausbesorger zur Gemeinschaft sämtlicher Teilhaber, die in diesem Fall von der Mehrheit vertreten werden, in einem die Sozialversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis stehen kann.
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff HausbesorgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989080326.X05Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
25.06.2009