RS Vwgh 1990/6/19 89/08/0326

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Veröffentlicht am 19.06.1990
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/01 Arbeitsvertragsrecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §833;
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §35 Abs1;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
HBG §2;

Rechtssatz

Gemäß § 833 ABGB kommt der Besitz und die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache allen Teilhabern (hier Wohnungseigentümern) insgesamt zu (wenngleich in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung, wozu auch die Bestellung eines Hausbesorgers gehöre, die Mehrheit der nach dem Verhältnis der Anteile gezählten Stimmen entscheidet), jedoch hat ein Miteigentümer mit einem Anteil von 3 Prozent keinen bestimmenden Einfluß auf die Verwaltung, weshalb er als Hausbesorger zur Gemeinschaft sämtlicher Teilhaber, die in diesem Fall von der Mehrheit vertreten werden, in einem die Sozialversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis stehen kann.

Schlagworte

Dienstnehmer Begriff Hausbesorger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080326.X05

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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