RS Vwgh 1990/6/19 89/04/0249

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §370 Abs2;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/04/0113 E 20. Oktober 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des § 9 VStG 1950 ist subsidiär dann anzuwenden, wenn über die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Handlungen juristischer Personen in den im Einzelfall anzuwendenden besonderen Verwaltungsvorschriften nichts bestimmt wird. Da für den Bereich der Gewerbeordnung in den Bestimmungen der §§ 9 Abs 1 und § 370 Abs 2 GewO 1973 für jene Fälle, in denen von juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes Geschäftsführer bestellt werden, eine solche besondere Regelung getroffen wurde, fehlt es in diesem Bereich für eine Anwendung der Bestimmung des § 9 Abs 1 VStG 1950 an der erforderlichen Rechtsgrundlage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040249.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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