RS Vwgh 1990/6/19 89/04/0256

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Veröffentlicht am 19.06.1990
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §79 Abs1 idF 1988/399;

Rechtssatz

Im Hinblick auf § 77 Abs 1 letzter Halbsatz GewO 1973 kann unter den dort tatbestandsmäßig gegebenen Voraussetzungen auch eine Fristsetzung bei Auflagen nach § 79 Abs 1 GewO 1973 erfolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040256.X01

Im RIS seit

19.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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