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L71092 Automatenverkauf KärntenNorm
AutomatenverkaufsV Kötschach-Mauthen 1987;Rechtssatz
In § 367, Einleitung, GewO 1973 war in der Stammfassung die Verhängung einer Geldstrafe bis zu S 20.000,-- vorgesehen, erst durch die mit 1. Jänner 1989 in Kraft getretene Gewerberechtsnovelle 1988 wurde der Strafrahmen auf S 30.000,-- erhöht. Im vorliegenden Fall hätte sich die Geldstrafe nach dem zur Zeit der Tat (18. Oktober 1988) geltenden Recht somit im Strafrahmen von S 20.000,-- bewegen müssen. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides erschien der belangten Behörde, ohne daß sie ausdrücklich auf die Frage des Strafrahmens Bezug genommen hätte "die verhängte Strafe daher der Schuld angemessen". Die belangte Behörde ging, wie in diesen Worten zum Ausdruck kommt, somit wie die Erstbehörde, die dies in der Begründung des erstbehördlichen Straferkenntnisses ausdrücklich angeführt hatte, in Verkennung der Rechtslage von einem bis S 30.000,-- reichenden Strafrahmen aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040019.X02Im RIS seit
19.06.1990