RS Vwgh 1990/6/19 89/04/0243

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Veröffentlicht am 19.06.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §58;
AVG §59 Abs1;
AVG §59 Abs2;

Rechtssatz

In den die Erlassung von Bescheiden regelnden Bestimmungen der §§ 58, 59 und 18 Abs 4 AVG ist zwar eine Pflicht der Behörde, im Bescheid den Adressaten zu nennen, ausdrücklich nicht geregelt. Diese Pflicht ergibt sich aber dennoch zwingend aus den sachlichen Gegebenheiten, nicht zuletzt auch im Hinblick auf eine allfällige Vollstreckung. Es genügt allerdings, wenn die Behörde den Verpflichteten im Spruch zunächst nur abstrakt bezeichnet, dann aber in der Zustellungsverfügung diejenige physische oder juristische Person benennt, auf welche sich der Spruch bezieht (Hinweis E 12.1.1970, VwSlg 7703 A/1970).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040243.X02

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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