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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
In den die Erlassung von Bescheiden regelnden Bestimmungen der §§ 58, 59 und 18 Abs 4 AVG ist zwar eine Pflicht der Behörde, im Bescheid den Adressaten zu nennen, ausdrücklich nicht geregelt. Diese Pflicht ergibt sich aber dennoch zwingend aus den sachlichen Gegebenheiten, nicht zuletzt auch im Hinblick auf eine allfällige Vollstreckung. Es genügt allerdings, wenn die Behörde den Verpflichteten im Spruch zunächst nur abstrakt bezeichnet, dann aber in der Zustellungsverfügung diejenige physische oder juristische Person benennt, auf welche sich der Spruch bezieht (Hinweis E 12.1.1970, VwSlg 7703 A/1970).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040243.X02Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
29.10.2013