RS Vwgh 1990/6/19 90/04/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1990
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Index

L71093 Automatenverkauf Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AutomatenverkaufsV Amstetten 1984 §3;
GewO 1973 §367 Z15;
GewO 1973 §52 Abs4;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §5 Abs1 idF 1987/516;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Die Verbotsnorm des § 367 Z 15 GewO 1973 richtet sich nach deren Einleitungssatz ( " eine Verwaltungsübertretung, die mit ... zu bestrafen ist, begeht, wer ... ") gegen jedermann. In der Unterlassung eines Hinweises im Spruch des angefochtenen Bescheides, wonach der Besch die ihm zur Last gelegte Tat in seiner Eigenschaft als Gewerbetreibender begangen habe, ist daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erblicken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040016.X02

Im RIS seit

19.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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