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L71093 Automatenverkauf NiederösterreichNorm
AutomatenverkaufsV Amstetten 1984 §3;Rechtssatz
Die Verbotsnorm des § 367 Z 15 GewO 1973 richtet sich nach deren Einleitungssatz ( " eine Verwaltungsübertretung, die mit ... zu bestrafen ist, begeht, wer ... ") gegen jedermann. In der Unterlassung eines Hinweises im Spruch des angefochtenen Bescheides, wonach der Besch die ihm zur Last gelegte Tat in seiner Eigenschaft als Gewerbetreibender begangen habe, ist daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erblicken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040016.X02Im RIS seit
19.06.1990