RS Vwgh 1990/6/19 89/04/0243

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Veröffentlicht am 19.06.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §1;
GewO 1973 §360 Abs2 idF 1988/399;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Die belBeh erließ den angefochtenen Bescheid, " um gesundheitliche Gefahren für die Bewohner der Liegenschaft und um Grundwasserverunreinigungen zu verhindern " . Da nach dem diesbezüglich eindeutigen Gesetzeswortlaut Zweck der Regelung des § 360 Abs 2 GewO 1973 auch die Abwehr von Gefahren für die Gesundheit von Menschen ist, nahm die belangte Behörde nicht zu Unrecht ihre Zuständigkeit zur Erlassung der in Rede stehenden Maßnahme in Anspruch. Daß die belBeh in der Begründung ihres Bescheides außerdem ins Treffen führte, daß sie bei ihrer Entscheidung auch Gesichtspunkte des Gewässerschutzes (nach dem WRG) berücksichtigte, vermag daran nichts zu ändern. Die vom Bf geltend gemachte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Unzuständigkeit der belBeh liegt daher nicht vor.

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040243.X01

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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