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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §1;Rechtssatz
Die belBeh erließ den angefochtenen Bescheid, " um gesundheitliche Gefahren für die Bewohner der Liegenschaft und um Grundwasserverunreinigungen zu verhindern " . Da nach dem diesbezüglich eindeutigen Gesetzeswortlaut Zweck der Regelung des § 360 Abs 2 GewO 1973 auch die Abwehr von Gefahren für die Gesundheit von Menschen ist, nahm die belangte Behörde nicht zu Unrecht ihre Zuständigkeit zur Erlassung der in Rede stehenden Maßnahme in Anspruch. Daß die belBeh in der Begründung ihres Bescheides außerdem ins Treffen führte, daß sie bei ihrer Entscheidung auch Gesichtspunkte des Gewässerschutzes (nach dem WRG) berücksichtigte, vermag daran nichts zu ändern. Die vom Bf geltend gemachte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Unzuständigkeit der belBeh liegt daher nicht vor.
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040243.X01Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
29.10.2013