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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Verletzungsmöglichkeit subjektiver Rechte, die erst das Beschwerderecht vor dem VwGH begründet, setzt zunächst voraus, daß dem Bf Rechtspersönlichkeit zukommt, daß er also überhaupt fähig ist, Träger von Rechten zu sein. Bei fehlender Rechtspersönlichkeit muß eine Rechtsverletzungsmöglichkeit schon aus diesem Grund ausgeschlossen werden (hier: zum Landesarbeitsamt als Bf).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne RechtsfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040144.X01Im RIS seit
02.07.2001