RS Vwgh 1990/6/19 90/04/0144

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Verletzungsmöglichkeit subjektiver Rechte, die erst das Beschwerderecht vor dem VwGH begründet, setzt zunächst voraus, daß dem Bf Rechtspersönlichkeit zukommt, daß er also überhaupt fähig ist, Träger von Rechten zu sein. Bei fehlender Rechtspersönlichkeit muß eine Rechtsverletzungsmöglichkeit schon aus diesem Grund ausgeschlossen werden (hier: zum Landesarbeitsamt als Bf).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040144.X01

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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