RS Vwgh 1990/6/19 88/08/0200

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Veröffentlicht am 19.06.1990
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §471a;
ASVG §471b;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/19 88/08/0097 6

Stammrechtssatz

Trotz der Beachtlichkeit der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses in Grenzfällen (Hinweis E 23.5.1963, 150/63) können auch Personen, die nur tageweise Beschäftigungen ausüben (sofern dadurch nicht ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis während eines größeren Zeitraumes begründet wird), jedenfalls in den tatsächlichen Beschäftigungszeiten in versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, wenn nach dem Gesamtbild der jeweils konkret zu beurteilenden tageweisen Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet und nicht nur beschränkt ist (Hinweis E 13.9.1972, Zl 2376/71)

Schlagworte

Dienstnehmer Begriff Einzelne Berufe und Tätigkeiten Diverses Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988080200.X05

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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