Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §74 Abs2 Z1 idF 1988/399;Rechtssatz
Die Sicherung der Begehbarkeit der Stiegenhäuser im Brandfall schließt nicht etwa denknotwendig als Alternativmaßnahme eine Gefährdungssituation im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1973, unabhängig von den weiteren die Verkaufsgeschoße und anderen Räumlichkeiten der Betriebsanlage betreffenden Vorschreibungen einer Sprinkleranlage und einer Brandmeldeanlage aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040256.X06Im RIS seit
19.06.1990