RS Vwgh 1990/6/19 89/04/0256

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Veröffentlicht am 19.06.1990
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74 Abs2 Z1 idF 1988/399;
GewO 1973 §79 Abs1 idF 1988/399;

Rechtssatz

Die Sicherung der Begehbarkeit der Stiegenhäuser im Brandfall schließt nicht etwa denknotwendig als Alternativmaßnahme eine Gefährdungssituation im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1973, unabhängig von den weiteren die Verkaufsgeschoße und anderen Räumlichkeiten der Betriebsanlage betreffenden Vorschreibungen einer Sprinkleranlage und einer Brandmeldeanlage aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040256.X06

Im RIS seit

19.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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