Ist eine Bescheidbeschwerde gegenstandslos geworden, wurde das Verfahren jedoch nicht wegen Klaglosstellung eingestellt, ist weder dem Bf noch der belBeh Aufwandersatz zuzusprechen, weil weder § 56 VwGG anwendbar ist noch davon die Rede sein kann, daß die belBeh als obsiegende Partei iSd § 47 Abs 1 und § 47 Abs 2 Z 2 VwGG zu gelten hat (Hinweis auf E 29.11.1988, 87/07/0067, 0071).