RS VwGH Beschluss 1990/06/19 88/04/0068

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Veröffentlicht am 19.06.1990
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Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1990/05/07 88/15/0057 8 Stammrechtssatz

Ist eine Bescheidbeschwerde gegenstandslos geworden, wurde das Verfahren jedoch nicht wegen Klaglosstellung eingestellt, ist weder dem Bf noch der belBeh Aufwandersatz zuzusprechen, weil weder § 56 VwGG anwendbar ist noch davon die Rede sein kann, daß die belBeh als obsiegende Partei iSd § 47 Abs 1 und § 47 Abs 2 Z 2 VwGG zu gelten hat (Hinweis auf E 29.11.1988, 87/07/0067, 0071).

Schlagworte
Gültigkeit der Kostenbestimmungen Inhaltlich Belangte Behörde als nicht obsiegende NICHTOBSIEGENDE Partei Aufschiebende Wirkung Diverses
Im RIS seit
04.03.2002
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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