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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §828;Rechtssatz
Unabhängig von der Frage, ob einem in der Rechtsordnung behandelten "Gebilde" Rechtspersönlichkeit (schlechthin) zukommt oder nicht, kann der Gesetzgeber aber den Mitgliedern einer solchen Rechtsgemeinschaft gemeinsam Rechte und Pflichten zuweisen. Dies ist nicht nur in Ansehung der §§ 828 ff ABGB, sondern (teilweise als Folge der dadurch geschaffenen privatrechtlichen Verfügungslage) auch im Steuerrecht und auch im Sozialversicherungsrecht der Fall.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989080326.X12Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
25.06.2009