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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §26 idF 1988/399;Rechtssatz
Der bloße de-facto-Stillstand der Exekution durch zwei Gläubiger, ohne daß die Schuld zur Gänze getilgt ist, kann nicht als ein Sachverhalt gewertet werden, der eine positive Erwartung iSd § 26 GewO 1973 begründen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040020.X03Im RIS seit
19.06.1990