RS Vwgh 1990/6/19 90/04/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1990
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §26 idF 1988/399;

Rechtssatz

Der bloße de-facto-Stillstand der Exekution durch zwei Gläubiger, ohne daß die Schuld zur Gänze getilgt ist, kann nicht als ein Sachverhalt gewertet werden, der eine positive Erwartung iSd § 26 GewO 1973 begründen könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040020.X03

Im RIS seit

19.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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