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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §1 Abs1;Rechtssatz
Im Falle eines nicht durchgehenden Beschäftigungsverhältnisses liegt eine die Versicherungspflicht ausschließende Vertretungsbefugnis in bezug auf die zu erbringende Arbeitsleistung schon dann vor, wenn der Dienstgeber zwar den für die Vertretung in Betracht kommenden Personenkreis (etwa durch Aufnahme in eine Kartei, aus der ein nach der Sachlage geeigneter Vertreter auszuwählen ist) vorgibt, die Frage des "ob" der Vertretung jedoch im Belieben des Beschäftigten verbleibt.
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Einzelne Berufe und Tätigkeiten Diverses Dienstnehmer Begriff Persönliche AbhängigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988080200.X11Im RIS seit
18.10.2001