RS Vwgh 1990/6/19 88/08/0200

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Veröffentlicht am 19.06.1990
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §1 Abs1;
ASVG §4 Abs1;
ASVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Im Falle eines nicht durchgehenden Beschäftigungsverhältnisses liegt eine die Versicherungspflicht ausschließende Vertretungsbefugnis in bezug auf die zu erbringende Arbeitsleistung schon dann vor, wenn der Dienstgeber zwar den für die Vertretung in Betracht kommenden Personenkreis (etwa durch Aufnahme in eine Kartei, aus der ein nach der Sachlage geeigneter Vertreter auszuwählen ist) vorgibt, die Frage des "ob" der Vertretung jedoch im Belieben des Beschäftigten verbleibt.

Schlagworte

Dienstnehmer Begriff Einzelne Berufe und Tätigkeiten Diverses Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988080200.X11

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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