RS Vwgh 1990/6/19 89/04/0246

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1893/63 E 29. Oktober 1964 RS 1

Stammrechtssatz

Der Tatbestand des § 7 VStG kann nur dann gegeben sein, wenn der unmittelbare TÄTER das Tatbild hergestellt hat, das der übertretenen Vorschrift entspricht (Naturschutz NÖ).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040246.X01

Im RIS seit

19.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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