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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Ob der Tatbestand der Gewässerverunreinigung gemäß § 31 Abs 1 WRG in Verbindung mit § 137 Abs 1 WRG erfüllt wurde, ist auch in bezug auf die objektive Tatseite keine Frage, die gemäß § 38 AVG (§ 24 VStG) als Hauptfrage in einem anderen Verfahren zu entscheiden wäre; sie ist vielmehr von der Verwaltungsstrafbehörde selbst als Hauptfrage zu entscheiden. Das bedeutet nicht, daß die Frage, ob die Verpflichtung gemäß § 31 Abs 1 WRG erfüllt wurde, nicht auch in einem anderen - nicht verwaltungsstrafbehördlichen - Verfahren Gegenstand einer Hauptfragenentscheidung sein könnte.
Schlagworte
Berufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und SubsumtionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988070093.X02Im RIS seit
12.11.2001