RS Vwgh 1990/6/19 87/08/0272

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Veröffentlicht am 19.06.1990
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §20 Abs2 idF 1989/364;

Rechtssatz

Die Höhe der den Familienzuschlag ausschließenden eigenen Mittel in § 20 Abs 2 AlVG bestimmt sich nicht nach einem starren Maßstab -

wie es der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes in der niedrigsten Lohnklasse ist -, sondern richtet sich nach dem zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes des Zuschlagsberechtigten notwendigen Aufwand (Hinweis E 25.2.1988, 87/08/0291).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987080272.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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