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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §20 Abs2 idF 1989/364;Rechtssatz
Die Höhe der den Familienzuschlag ausschließenden eigenen Mittel in § 20 Abs 2 AlVG bestimmt sich nicht nach einem starren Maßstab -
wie es der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes in der niedrigsten Lohnklasse ist -, sondern richtet sich nach dem zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes des Zuschlagsberechtigten notwendigen Aufwand (Hinweis E 25.2.1988, 87/08/0291).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987080272.X02Im RIS seit
18.10.2001