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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §41 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/07/0084 89/07/0086 89/07/0085Rechtssatz
Nach der Regelung des § 107 Abs 2 WRG ist einer übergangenen Partei jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des wasserrechtlichen Bescheides die rechtliche Möglichkeit genommen, den Bescheid zu bekämpfen. Sie ist diesfalls auf den im § 26 Abs 3 WRG vorgesehenen Weg verwiesen.
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989070076.X08Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
22.04.2009