RS Vwgh 1990/6/19 90/04/0101

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Veröffentlicht am 19.06.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/05/29 90/04/0097 1

Stammrechtssatz

Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen (Hinweis B 4.4.1984, 84/13/0011, 0020).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040101.X01

Im RIS seit

19.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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