RS Vwgh 1990/6/19 90/04/0041

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Veröffentlicht am 19.06.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §366 Abs1 Z3 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
VStG §44a lita;

Rechtssatz

Mit den Worten " Einstellplatz und Abstellplatz für Kraftfahrzeuge " wird nicht nur eine örtlich gebundene Einrichtung umschrieben, sondern vor allem auch das Tatverhalten des Einstellens und Abstellens erfaßt. Um die Frage der Unterstellung der als erwiesen angenommenen Tat unter den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1973 beurteilen und um solcherart auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anbieten zu können und um ferner die Gefahr einer Doppelbestrafung auszuschließen, bedarf es weder eines Hinweises auf die Anzahl der eingestellten und abgestellten Fahrzeuge, geschweige denn der Angabe der polizeilichen Kennzeichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040041.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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