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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Nur dann, wenn die Einholung eines Gutachtens nach der Verfahrenslage notwendig war und kein Amtssachverständiger zur Verfügung stand, können Sachverständigenkosten gemäß § 76 Abs 1 AVG auf die antragstellende Partei überwälzt werden, wobei auch die Höhe der Kosten von der Behörde entsprechend zu prüfen und zu begründen ist. (Hinweis E 15.9.1983, 2959/80 und vom 5.7.1977, 0973/76, VwSlg 9370 A/1977). War es nicht notwendig, ein Sachverständigengutachten einzuholen, kann aber im Sinne des § 76 Abs 1 AVG nicht mehr davon ausgegangen werden, daß der Behörde Barauslagen " erwachsen " sind, für die im allgemeinen die Partei aufzukommen hat, die um die Amtshandlung angesucht hat. (Hinweis E 6.6.1957, 457/57, VwSlg 4369 A/1957).
Schlagworte
Amtssachverständiger der Behörde beigegeben Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehend Gebühren KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040219.X03Im RIS seit
19.06.1990