RS Vwgh 1990/6/19 87/08/0272

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Veröffentlicht am 19.06.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §20 Abs2 idF 1989/364;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Eine Begründung, die nicht einmal andeutungsweise die Erwägungen der Behörde bei der Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffes und bei der Anwendung des so gewonnenen Auslegungsergebnisses auf den konkreten Sachverhalt erkennen läßt, verstößt eklatant gegen § 60 AVG. Die Behörde verstößt bei Erlassung einer Entscheidung dieser Art nicht nur gegen ein fundamentales verwaltungspolitisches Ziel, durch Verstehbarkeit und Nachvollziehbarkeit staatlicher Entscheidungen deren Akzeptanz seitens des Bürgers zu erhöhen, sondern auch gegen eine ihr gegenüber der Verfahrenspartei auferlegte Rechtspflicht.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987080272.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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