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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AlVG 1977 §20 Abs2 idF 1989/364;Rechtssatz
Eine Begründung, die nicht einmal andeutungsweise die Erwägungen der Behörde bei der Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffes und bei der Anwendung des so gewonnenen Auslegungsergebnisses auf den konkreten Sachverhalt erkennen läßt, verstößt eklatant gegen § 60 AVG. Die Behörde verstößt bei Erlassung einer Entscheidung dieser Art nicht nur gegen ein fundamentales verwaltungspolitisches Ziel, durch Verstehbarkeit und Nachvollziehbarkeit staatlicher Entscheidungen deren Akzeptanz seitens des Bürgers zu erhöhen, sondern auch gegen eine ihr gegenüber der Verfahrenspartei auferlegte Rechtspflicht.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987080272.X01Im RIS seit
18.10.2001