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19/05 MenschenrechteNorm
MRK Art6 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/07/0084 89/07/0086 89/07/0085Rechtssatz
Es ist richtig, das Enteignungsverfahren in die Enteignung als solche, die als Verwaltungssache außerhalb des Kernbereiches des Art 6 Abs 1 MRK anzusehen ist, und in die Festsetzung der Enteignungsentschädigung zu zerlegen (Hinweis VfGH 24.6.1988, G 1/88, G 2/88, G 74/88, G 76/88, G 77/88, G 78/88, G 79/88, G 80/88, G 81/88). Daraus ergibt sich, daß, so lange eine Enteignung nicht von der dafür zuständigen Verwaltungsbehörde bescheidmäßig ausgesprochen wurde, noch kein Raum für eine Festsetzung der in die gerichtliche Zuständigkeit gehörigen Entschädigung ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989070076.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
22.04.2009