RS Vwgh 1990/6/19 89/07/0076

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Veröffentlicht am 19.06.1990
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Index

19/05 Menschenrechte
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

MRK Art6 Abs1;
WRG 1959 §117;
WRG 1959 §60 Abs1 litc;
WRG 1959 §60 Abs2;
WRG 1959 §63;
WRG 1959 §64;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/07/0084 89/07/0086 89/07/0085

Rechtssatz

Es ist richtig, das Enteignungsverfahren in die Enteignung als solche, die als Verwaltungssache außerhalb des Kernbereiches des Art 6 Abs 1 MRK anzusehen ist, und in die Festsetzung der Enteignungsentschädigung zu zerlegen (Hinweis VfGH 24.6.1988, G 1/88, G 2/88, G 74/88, G 76/88, G 77/88, G 78/88, G 79/88, G 80/88, G 81/88). Daraus ergibt sich, daß, so lange eine Enteignung nicht von der dafür zuständigen Verwaltungsbehörde bescheidmäßig ausgesprochen wurde, noch kein Raum für eine Festsetzung der in die gerichtliche Zuständigkeit gehörigen Entschädigung ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989070076.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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