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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §11 Abs1;Rechtssatz
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung endet das Lehrverhältnis wegen seiner Befristung automatisch.
§ 18 Abs 1 BAG 1969 normiert nicht etwa für die Dauer der Behaltefrist einen Vertragsabschluß kraft Gesetzes, sondern lediglich die Verpflichtung des Lehrherrn, mit dem Lehrling einen Dienstvertrag von mindestens viermonatiger Dauer abzuschließen (vgl die bei Dittrich - Veit - Tades, Arbeitsrecht, E 1 zu § 18 BAG 1969 , abgedruckten Entscheidungen; ferner Jabornegg, DRdA 1977, 16ff, so offenbar auch Spielbüchler in: Floretta - Spielbüchler - Strasser, Arbeitsrecht I3, 73 und 103, und Schwarz - Löschnigg, Arbeitsrecht4, 478). Es handelt sich somit bei dem für die Dauer der Behaltefrist abzuschließenden Dienstverhältnis jedenfalls um ein neues Dienstverhältnis, das allerdings bereits im Lehrvertrag vereinbart werden (vgl Arb 9344) und nicht wirksam abbedungen werden kann (Arb 6955). Der Lehrling ist jedoch (arbeitsrechtlich) nicht verpflichtet, die Weiterbeschäftigung zu verlangen, sondern kann vielmehr nach Ablauf der Lehrzeit ohne weitere Erklärung die bisherige Arbeitsstätte verlassen, es sei denn, daß er sich schon vorher (etwa im Lehrvertrag) zur Weiterarbeit vertraglich verpflichtet hätte (Jabornegg, aaO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990080084.X01Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
10.10.2010