RS Vwgh 1990/6/19 89/07/0158

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Veröffentlicht am 19.06.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
VwGG §42 Abs2 Z2;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;

Rechtssatz

Hat die Behörde erster Instanz Einwendungen mangels Parteistellung zurückgewiesen und die beantragte Bewilligung ohne sachliche Erledigung der Einwendungen erteilt, so ist "Sache" des Berufungsverfahrens nur die Frage, ob von der Behörde erster Instanz die Parteistellung zu Unrecht versagt worden ist. Sich in die sachliche Erledigung der Einwendungen einzulassen, fällt nicht in die funktionelle Zuständigkeit der Berufungsbehörde. Hat sie diese Zuständigkeit verletzt, so haftet ihrem Bescheid Rechtswidrigkeit im Sinne des § 42 Abs 2 Z 2 VwGG an (Hinweis E 25.11.1980, 1131/80, VwSlg 10305 A/1980).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung) Instanzenzug sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989070158.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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