RS Vwgh 1990/6/19 87/04/0252

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Veröffentlicht am 19.06.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131a;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §47 Abs2 Z2;
VwGG §48;
VwGG §56;
VwGG §58;

Rechtssatz

Ist eine Beschwerde zwar gegenstandslos geworden, nicht jedoch eine Klaglosstellung des Bf eingetreten, ist das Beschwerdeverfahren einzustellen, die Voraussetzungen für einen Aufwandersatz an den Bf nach den §§ 47, 48 Abs 1 und 56 erster Satz VwGG liegen jedoch nicht vor (Hinweis B VS 9.4.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1977). Im Fall des Bf kommt vielmehr ausschließlich § 58 VwGG zur Anwendung. Danach hat, soweit die §§ 47 bis 56 VwGG nicht anderes bestimmen, jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen. Es kann dabei auch keine Rede davon sein, daß die belangte Behörde als obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs 1 und 2 VwGG zu gelten hat (Hinweis B 23. Mai 1989, 89/04/0020).

Schlagworte

Belangte Behörde als nicht obsiegende NICHTOBSIEGENDE Partei Aufschiebende Wirkung Diverses Gültigkeit der Kostenbestimmungen Inhaltlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987040252.X02

Im RIS seit

07.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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