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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Im Hinblick auf die Bestimmung des § 39 Abs 2 AVG hätte die belBeh zu prüfen gehabt, ob trotz des Antrages der Bfin auf Einholung eines SV-Gutachtens die Durchführung eines solchen Beweises notwendig war. War die Einholung eines SV-Gutachtens nicht notwendig, dann hat die antragstellende Partei gem
§ 76 AVG für die Kosten des Gutachtens selbst dann nicht aufzukommen, wenn sie die Aufnahme des Sachverständigenbeweises beantragt hatte (Hinweis E 6.6.1957, 457/57, VwSlg 4369 A/1957).
Schlagworte
Gebühren KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040219.X02Im RIS seit
19.06.1990