RS Vwgh 1990/6/19 89/04/0219

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Veröffentlicht am 19.06.1990
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §52 Abs2;
AVG §76 Abs1;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Bestimmung des § 39 Abs 2 AVG hätte die belBeh zu prüfen gehabt, ob trotz des Antrages der Bfin auf Einholung eines SV-Gutachtens die Durchführung eines solchen Beweises notwendig war. War die Einholung eines SV-Gutachtens nicht notwendig, dann hat die antragstellende Partei gem

§ 76 AVG für die Kosten des Gutachtens selbst dann nicht aufzukommen, wenn sie die Aufnahme des Sachverständigenbeweises beantragt hatte (Hinweis E 6.6.1957, 457/57, VwSlg 4369 A/1957).

Schlagworte

Gebühren Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040219.X02

Im RIS seit

19.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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