RS Vwgh 1990/6/19 90/04/0036

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Veröffentlicht am 19.06.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §59 Abs1;
GewO 1973 §366 Abs1 Z3 idF 1988/399;
GewO 1973 §5 Z2;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
VStG §44a lita;

Rechtssatz

Beim Tatvorwurf der unbefugten Ausübung des Gastgewerbes wird dem in § 44 a lit a VStG normierten Konkretisierungsgebot durch Anführung der Betriebsart ausreichend entsprochen (Hinweis E 18.9.1984, 84/04/0033). Zusätzlicher, die Merkmale der Selbständigkeit und Regelmäßigkeit der Gewerbeausübung weiter konkretisierender Ausführungen bedarf es daher im Spruch nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040036.X02

Im RIS seit

19.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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