RS Vwgh 1990/6/19 88/04/0068

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Veröffentlicht am 19.06.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §64 Abs2;
AVG §66 Abs2;

Rechtssatz

Mit dem Ergehen des Berufungsbescheides nach § 66 Abs 2 AVG gehört auch ein allfälliger Ausspruch nach § 64 Abs 2 AVG zufolge seines akzessorischen Charakters und seines durch § 64 Abs 2 AVG gegebenen Inhaltes - nicht mehr dem Rechtsbestand an. Von der Beseitigungswirkung werden lediglich die behördlichen Maßnahmen, die auf Grund des in der Hauptsache in unterer Instanz ergangenen Bescheides in Verbindung mit dem nach § 64 Abs 2 AVG getroffenen Abspruch während der Dauer des Berufungsverfahrens rechtskräftig (zB rechtskräftiger Abschluß eines Verwaltungsstrafverfahrens) bzw abschließend (zB eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung) getroffen wurden, nicht berührt (wobei es hinsichtlich rechtskräftiger Bescheide unter den Voraussetzungen der §§ 69 und 70 AVG allerdings zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens kommen kann). Im übrigen aber ist ab der Behebung des in der Hauptsache in unterer Instanz ergangenen Bescheides durch die Berufungsbehörde nach § 66 Abs 2 AVG für die Zukunft und auch für den Zeitraum des Berufungsverfahrens, also für die Vergangenheit, davon auszugehen, daß der Ausspruch nach § 64 Abs 2 AVG aus der Rechtsordnung ausgeschieden ist. (Hinweis E 15.11.1979, 1794/71 VwSlg 9968 A/1979).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988040068.X03

Im RIS seit

04.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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