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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die unbefugte Führung des Bundeswappens stellt eine Verwaltungsübertretung dar, welche in einem Strafverfahren zu ahnden ist. Die Frage der Berechtigung zur Führung des Bundeswappens kann (und muß) in diesem Strafverfahren entschieden werden. Da im Gesetz die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber nicht ausdrücklich vorgesehen ist, erweist sich der Antrag des Bf auf Feststellung als unzulässig. Da die belangte Behörde dies verkannte und eine materielle Entscheidung traf, statt den Antrag zurückzuweisen, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (Hinweis E 12.2.1985, 84/04/0072).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040238.X01Im RIS seit
25.01.2001