RS Vwgh 1990/6/19 89/07/0175

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Veröffentlicht am 19.06.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs2;
AVG §76;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 76 AVG bietet der Beh keine Handhabe, die Partei zur unmittelbaren Begleichung der der Beh für ein Gutachten erwachsenen Kosten an den Ersteller des Gutachtens durch direkte Überweisung auf dessen Bankkonto zu verpflichten (Hinweis E 17.5.1990, 89/07/0199)

Schlagworte

Gebühren Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989070175.X02

Im RIS seit

19.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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