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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Wahrheitsforschung geht nicht soweit, in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen, sondern nur insoweit, als Anhaltspunkte aus den Akten dazu Veranlassung geben.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990080084.X05Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
10.10.2010