RS Vwgh 1990/6/19 89/07/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1990
beobachten
merken

Index

19/05 Menschenrechte
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

MRK Art6 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs4 idF 1988/693;
WRG 1959 §98;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/07/0084 89/07/0086 89/07/0085

Rechtssatz

Der Entschädigungsanspruch im Gefolge einer Enteignung ist trotz seines Zusammenhanges mit diesem öffentlich-rechtlichen Hoheitsakt zivilrechtlicher Natur und somit den "civil rights" im Sinne der MRK zuzuzählen. Art 6 Abs 1 MRK ist daher auf Verfahren in vollem Umfang anwendbar, in denen über Enteignungsentschädigungen abgesprochen wird. Solche Verfahren müssen jedoch von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht ("Tribunal") entschieden werden, wobei außer Zweifel stehe, daß die vom WRG 1959 zur Entscheidung über Entschädigungsansprüche berufenen Wasserrechtsbehörden keine derartigen Tribunale sind (Hinweis VfGH 24.6.1988, G 1/88, G 2/88, G 74/88, G 75/88, G 76/88, G 77/88, G 78/88, G 79/88, G 80/88, G 81/88).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989070076.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten