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19/05 MenschenrechteNorm
MRK Art6 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/07/0084 89/07/0086 89/07/0085Rechtssatz
Der Entschädigungsanspruch im Gefolge einer Enteignung ist trotz seines Zusammenhanges mit diesem öffentlich-rechtlichen Hoheitsakt zivilrechtlicher Natur und somit den "civil rights" im Sinne der MRK zuzuzählen. Art 6 Abs 1 MRK ist daher auf Verfahren in vollem Umfang anwendbar, in denen über Enteignungsentschädigungen abgesprochen wird. Solche Verfahren müssen jedoch von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht ("Tribunal") entschieden werden, wobei außer Zweifel stehe, daß die vom WRG 1959 zur Entscheidung über Entschädigungsansprüche berufenen Wasserrechtsbehörden keine derartigen Tribunale sind (Hinweis VfGH 24.6.1988, G 1/88, G 2/88, G 74/88, G 75/88, G 76/88, G 77/88, G 78/88, G 79/88, G 80/88, G 81/88).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989070076.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
22.04.2009