RS Vwgh 1990/6/19 89/04/0239

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Veröffentlicht am 19.06.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1;
VwGG §27;

Rechtssatz

Die Entscheidungspflicht trifft - abgesehen von einer etwaigen ausdrücklichen ausschließlichen Geltendmachung einer Zuständigkeit einer bestimmten Behörde - im Anwendungsbereich der amtswegigen Überweisungspflicht nach § 6 AVG nur die sachlich zuständige Behörde (Hinweis B 21.10.1986, 86/04/0202).

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen sachliche Zuständigkeit Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040239.X01

Im RIS seit

19.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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