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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §6 Abs1;Rechtssatz
Die Entscheidungspflicht trifft - abgesehen von einer etwaigen ausdrücklichen ausschließlichen Geltendmachung einer Zuständigkeit einer bestimmten Behörde - im Anwendungsbereich der amtswegigen Überweisungspflicht nach § 6 AVG nur die sachlich zuständige Behörde (Hinweis B 21.10.1986, 86/04/0202).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen sachliche Zuständigkeit Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040239.X01Im RIS seit
19.06.1990