RS Vwgh 1990/6/20 89/02/0202

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Veröffentlicht am 20.06.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AtemalkoholmeßgeräteV 1961 §2 Abs3;
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1986/105;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1986/105;

Beachte

Abgegangen hievon ohne verstärkten Senat (demonstrative Auflistung):99/02/0310 E 22. März 2002 RS 1 (RIS: abwh)

Rechtssatz

Wenn die Prüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt, aus welchen Gründen immer, an Ort und Stelle nicht tunlich ist, kann sie an einem anderen Ort durchgeführt werden; gleiches gilt, wenn die Prüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt an Ort und Stelle nicht möglich ist, weil etwa das Organ der Straßenaufsicht das Atemluftgerät nicht mit sich führt (Hinweis E 9.4.1980, 1994/78).

Schlagworte

Alkotest Zeitpunkt Ort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020202.X04

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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