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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
AtemalkoholmeßgeräteV 1961 §2 Abs3;Beachte
Abgegangen hievon ohne verstärkten Senat (demonstrative Auflistung):99/02/0310 E 22. März 2002 RS 1 (RIS: abwh)Rechtssatz
Wenn die Prüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt, aus welchen Gründen immer, an Ort und Stelle nicht tunlich ist, kann sie an einem anderen Ort durchgeführt werden; gleiches gilt, wenn die Prüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt an Ort und Stelle nicht möglich ist, weil etwa das Organ der Straßenaufsicht das Atemluftgerät nicht mit sich führt (Hinweis E 9.4.1980, 1994/78).
Schlagworte
Alkotest Zeitpunkt OrtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020202.X04Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
23.03.2017