RS Vwgh 1990/6/20 89/01/0438

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Veröffentlicht am 20.06.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §39 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/01/0439 89/01/0440 89/01/0441

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/23 89/01/0330 1

Stammrechtssatz

Im Verfahren gem § 39 Abs 1 VStG ist die Beh nicht gehalten, vor Erlassung eines Bescheides der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme bezüglich der beabsichtigten Beschlagnahme zu geben, weil bloß der Verdacht einer Verwaltungsübertretung im Zeitpunkt der Beschlagnahme gegeben sein muß (Hinweis E 13.9.1979, 463/79, VwSlg 9923 A/1979). Im Falle vorangegangener Einräumung des Parteiengehörs hätte die Sicherungsmaßnahme schon deshalb scheitern können, weil, wie die bel Beh unbekämpft festgestellt hat, eine Veränderung am Geldspielapparat nicht auszuschließen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010438.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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