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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1991, 423;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/01/25 89/16/0001 1Stammrechtssatz
Eine Arbeiterwohnstätte iSd § 4 Abs 1 Z 2 GrEStG 1955 liegt - abgesehen von anderen Voraussetzungen nur dann vor, wenn die Nutzfläche dieser Wohnung 130 m2 nicht übersteigt. Grundsätzlich gilt die gesamte Bodenfläche, die zu Wohnzwecken geeignet ist, als Wohnnutzfläche einer Wohnung (Hinweis E 28.6.1989, 89/16/0095).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160208.X01Im RIS seit
20.06.1990