RS Vwgh 1990/6/20 89/16/0208

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1990
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Index

32/06 Verkehrsteuern
98/01 Wohnbauförderung

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
WFG 1968 §2 Abs1 Z3;
WFG 1984 §2 Z3;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1991, 423;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/25 89/16/0001 1

Stammrechtssatz

Eine Arbeiterwohnstätte iSd § 4 Abs 1 Z 2 GrEStG 1955 liegt - abgesehen von anderen Voraussetzungen nur dann vor, wenn die Nutzfläche dieser Wohnung 130 m2 nicht übersteigt. Grundsätzlich gilt die gesamte Bodenfläche, die zu Wohnzwecken geeignet ist, als Wohnnutzfläche einer Wohnung (Hinweis E 28.6.1989, 89/16/0095).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160208.X01

Im RIS seit

20.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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