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55 WirtschaftslenkungNorm
MOG 1985 §20;Rechtssatz
In einem nach § 20 MOG erlassenen Bescheid wird nur der Importausgleich für eine bestimmte Menge von Erzeugnissen aus Milch festgestellt, der sodann der Erhebung des Importausgleiches zugrunde gelegt wird. Über die Frage, ob und inwieweit Erzeugnisse aus Milch eingeführt wurden und hiefür die Zollschuld entstanden ist, spricht ein derartiger Bescheid nicht ab. Vielmehr ist darüber vom zuständigen Zollamt abzusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990160010.X01Im RIS seit
27.04.2001