RS Vwgh 1990/6/20 90/16/0010

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Veröffentlicht am 20.06.1990
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Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

MOG 1985 §20;
MOG 1985 §22;
MOG 1985 §23;

Rechtssatz

In einem nach § 20 MOG erlassenen Bescheid wird nur der Importausgleich für eine bestimmte Menge von Erzeugnissen aus Milch festgestellt, der sodann der Erhebung des Importausgleiches zugrunde gelegt wird. Über die Frage, ob und inwieweit Erzeugnisse aus Milch eingeführt wurden und hiefür die Zollschuld entstanden ist, spricht ein derartiger Bescheid nicht ab. Vielmehr ist darüber vom zuständigen Zollamt abzusprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990160010.X01

Im RIS seit

27.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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