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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Nach den in § 12 Abs 2 zweiter Satz EG-AbkDG idF 1984/545 zitierten Artikeln 16 und 17 des Protokolls Nr 3 zum EG-Abk idF 1972/466, welche nunmehr auf Grund der Beschlüsse des gemischten Ausschusses Nr 1/88 vom 27. Jänner 1988, 1988/616, Nr 3/88 vom 14. Dezember 1988, 1989/16, und Nr 5/88 vom 14. Dezember 1989, 1989/18, als Artikel 17 und 18 bezeichnet werden, leisten sich die Zollbehörden der Mitgliedsstaaten der EWG und Österreichs gegenseitig Amtshilfe bei der Überprüfung der Echtheit und Richtigkeit der Warenverkehrsbescheinigungen. Bei Mitteilungen im Rahmen dieser Amtshilfe handelt es sich nur um Wissenserklärungen und Meinungsäußerungen ohne normativen Regelungscharakter. Eine solche Mitteilung nach der Regelung der Art 16 und 17 des Protokolls Nr 3 zum EG-Abk idF 1972/466 hat für die österreichischen Zollbehörden keine verbindliche Wirkung. Es ist daher auf die amtswegige Ermittlung des wahren Sachverhaltes nach nationalem Recht zurückzugreifen (Hinweis E 15.3.1984, 83/16/0164, 0166, VwSlg 5871 F/1984).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990160014.X02Im RIS seit
20.06.1990Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009