RS Vwgh 1990/6/20 89/13/0142

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Veröffentlicht am 20.06.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80;
BAO §81;
BAO §82;
BAO §83;
BAO §9 Abs1;

Rechtssatz

Es ist Sache des Vertreters, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich war, widrigenfalls die Behörde zu der Annahme berechtigt ist, daß er seine Pflicht schuldhafterweise vernachlässigt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130142.X01

Im RIS seit

01.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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