RS Vwgh 1990/6/20 89/02/0202

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Veröffentlicht am 20.06.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2 idF 1986/105;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1986/105;

Beachte

Abgegangen hievon ohne verstärkten Senat (demonstrative Auflistung):99/02/0310 E 22. März 2002 RS 1 (RIS: abwh)

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/03/0223 E 1. Februar 1984 RS 3

Stammrechtssatz

Aus dem Gesetz kann eine Verpflichtung des zu Ablegung des Alkotestes Aufgeforderten dem einschreitenden Organ der Straßenaufsicht, das ihn zur Ablegung des Alkotestes auffordert, sofort die Gründe darzulegen, warum er den Test nicht durchführe, nicht abgeleitet werden (Hinweis E 16.9.1981, 81/03/0045).

Schlagworte

Alkotest VerweigerungAlkotest Straßenaufsichtsorgan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020202.X07

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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