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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §10;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1990/11, 642; ÖStZ 1991, 569; ZGV 1991/1, 3;Rechtssatz
Nach § 13 Abs 2 BewG ist für Aktien, soweit sie im Inland keinen Kurswert haben, der gemeine Wert iSd § 10 BewG maßgebend. Läßt sich der gemeine Wert aus Verkäufen nicht ableiten, so ist er unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen. Eine Schätzung dient zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160101.X03Im RIS seit
14.01.2002